Dienstleistungen von A-Z
Hier erhalten Sie verschiedene Vordrucke und Formulare:
Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten - bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen
Sie benötigen Ersatz, wenn
- Ihr Kennzeichenschild beschädigt oder unleserlich geworden ist oder
- eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) sich vom Kennzeichen gelöst hat oder so beschädigt ist, dass der Sicherheitscode lesbar wird.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ihr Kennzeichen oder Ihre Plakette sind unleserlich oder beschädigt.
Verfahrensablauf
Legen Sie die "alten" Kennzeichenschilder bei der zuständigen Zulassungsbehörde vor. In den meisten Fällen wechselt diese die Kennzeichen oder Plaketten direkt vor Ort aus.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder brauchen, können Sie sich an private Anbieterinnen und Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Fristen
keine.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist: Bescheinigung über die gültige (HU)
- bisherige(s) Kennzeichen
Kosten
je nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 0,50
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich Kosten an.
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Hinweise
Keine.
Rechtsgrundlage
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausstellung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen)
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
- § 47 a Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) (Abgasuntersuchung (AU))
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis am 23.10.2023 aktualisiert.